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Interessante Urteile !!

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Beitragvon Fugo am 22.06.2006, 15:10

OLG München untersagt Verfall von Prepaid-Guthaben für Handys

In einem Musterprozess hat das Oberlandesgericht München den Verfall von Prepaid-Guthaben für Handys untersagt. Entsprechende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Münchner Mobilfunk-Netzbetreibers O2 seien nicht zulässig, entschied der 29. OLG-Zivilsenat am Donnerstag in zweiter Instanz. "Das Urteil stärkt die Rechte der Millionen Handynutzer mit Prepaid-Verträgen", sagte Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Mit diesem Urteil haben wir einen weiteren Sieg für den Verbraucherschutz im Telekommunikationsbereich erstritten."

Auch die meisten anderen großen Mobilfunk-Anbieter hätten ähnliche Klauseln zum Verfall von Prepaid-Guthaben, betonte Sievering-Wichers. Auch wenn das Urteil nur für das Unternehmen O2 und dessen rund 4,8 Millionen Prepaid-Verträge gelte, sollten auch die anderen Mobilfunk-Anbieter die neue Rechtslage akzeptieren und freiwillig ihre Vertragsbedingungen rasch zu Gunsten ihrer Kunden ändern.

Mit dem OLG-Urteil wurde eine gleich lautende Entscheidung des Landgerichts München I vom Februar dieses Jahres bestätigt. Danach ist unter anderem die Klausel unzulässig, wonach ein Prepaid-Guthaben nach 365 Tagen verfällt, sofern das entsprechende Guthabenkonto nicht binnen eines Monats durch eine weitere Aufladung wieder nutzbar gemacht wird. Auch nicht verfallen darf dem OLG-Urteil zufolge ein bestehendes Restguthaben bei Beendigung des Vertrages. (jk/c't)

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Beitragvon Fugo am 11.09.2006, 16:08

Handykunden müssen Werbeanrufe nicht dulden

Mobilfunkkunden müssen keine ungebetenen Werbeanrufe auf ihrem Handy dulden. Das gelte selbst dann, wenn im Vertrag eine Klausel enthalten sei, die Werbeanrufe mit "weiteren interessanten Informationen" erlaube, entschied das Oberlandesgericht in Hamm in einem am Montag veröffentlichten Urteil (Az.: 4 U 78/06). Die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot, weil sie im Vertrag an versteckter Stelle stehe. Telefonwerbung sei als eine unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren, wenn sie einen Marktteilnehmer unzumutbar belästige. Eine solche unzumutbare Belästigung sei dann anzunehmen, wenn eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung erfolgt sei, führte das Gericht in seiner Begründung aus.


Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichtes schob damit dem florierenden Adressenhandel bei Mobilfunkanbietern einen Riegel vor. Im konkreten Fall hatte ein Kunde einen Vertrag unterschrieben, in dem unter Punkt 5 die Klausel versteckt war, er sei auch damit einverstanden, "weitere interessante Informationen" zu erhalten. Der Mobilfunkanbieter gab die Telefonnummer des Kunden an eine andere Firma weiter – vermutlich gegen Bezahlung, wie ein Gerichtssprecher sagte. Die Firma rief den Kunden dann wiederholt an, um Werbebotschaften zu verbreiten. Dieser wehrte sich und bekam Recht. Das Argument der Firma, es liege eine Einverständniserklärung vor, erkannte das Gericht nicht an. Die Einwillung sei unwirksam, weil für den Verbraucher angesichts des bestehenden Adressenhandels völlig unüberschaubar sei, wer sich künftig auf eine solche Einverständniserklärung berufen könne. Der Verbraucherschutz wäre nach Ansicht des Gerichtes ausgehöhlt. (dpa) / (jk/c't)

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Beitragvon mmoerth am 11.09.2006, 18:06

Hi, sag Mal Fugo (oder Fugoine :lol:), du bist ja richtiger INsider.
das ist aber wirklich höchst interessant unde wertvolle Information.
Many thanks ! Margarita
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Beitragvon hermine am 12.09.2006, 07:04

Danke Fugo,

Frau lernt nie aus. :lol:

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Beitragvon Fugo am 17.09.2006, 09:38

Bundesverfassungsgericht: Domain steht bürgerlichem Namensträger zu

Bereits Mitte 2003 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass einem Privatmann die mit seinem Familiennamen identische Web-Adresse zusteht und er Dritten, die einen anderen Namen tragen, die Benutzung untersagen kann (Az. I ZR 296/00). Dies hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht bestätigt (Az. 1 BvR 2047/03). Der Anspruch bestehe auch dann, wenn der Domain-Inhaber unter einem Pseudonym auftritt, das wortgleich mit der reservierten Internet-Adresse ist.


Nachdem heftigen Gerangel um die Webkennung "maxem.de" durch alle Instanzen mit unterschiedlichen Richtersprüchen hat nunmehr das Bundesverfassungsgericht auf nationaler Ebene einen Schlussstrich unter die Angelegenheit gezogen. Die Adresse stehe dem Rechtsanwalt Werner Maxem zu. Der ursprüngliche Domaininhaber, der zwar nicht mit Hausnamen "Maxem" heißt, aber im Internet unter dem Pseudonym "Maxem" auftritt, habe die Benutzung der gleichlautenden Domain zu unterlassen.

Dreh- und Angelpunkt in der BGH-Entscheidung war Paragraf 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach kann ein Namensträger einem anderen die Verwendung seines Familiennamens verbieten, wenn dieser den Namen unbefugt benutzt. Ein derartiger Fall ist insbesondere gegeben, wenn es zu einer Zuordnungsverwirrung kommt. Nach Auffassung des BGH tritt eine Verwirrung dann ein, wenn der Domain-Inhaber nicht den bürgerlichen Namen wie die Web-Kennung trägt. Schließlich sehe der Internet-Nutzer die Verwendung einer "Internet-Adresse als einen Hinweis auf den bürgerlichen Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts". Dagegen hatte der damalige Domain-Inhaber Verfassungsbeschwerde erhoben, die das Bundesverfassungsgericht jedoch für unbegründet hält. Laut Beschluss der obersten Verfassungshüter in Karlsruhe liege in der Entscheidung des BGH keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des einstigen Domain-Inhabers. Davon könne nur die Rede sein, wenn "ein Namensträger daran gehindert wird, am kommunikativen Verkehr unter seinem Namen teilzunehmen". Dieser Umstand sei indes nicht gegeben, da auch die Reservierung einer anderen Domain mit einem klarstellenden Zusatz möglich sei.

Bereits zuvor musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der "Eigentumsfrage" an Domains beschäftigen. Gegenstand der damaligen Entscheidung war das Markenrecht. Die Richter stellten dabei fest, dass Web-Adressen wegen ihres Vermögenswertes eine eigentumsähnliche Position darstellen. Soweit die Adresse aber mit einer Marke identisch sei, stehe sie dem Markeninhaber zu.

Derzeitiger Inhaber von "maxem.de" ist allerdings nicht der Advokat, sondern ein KfZ-Sachverständiger, der mit Hausnamen "Maxem" heißt. (Noogie C. Kaufmann) / (mw/c't)


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Beitragvon Fugo am 07.11.2006, 00:46

BGH bestätigt Urteil zur Löschung von IP-Adressen

Nach fast drei Jahren hat es Holger Voss geschafft: In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof eine Beschwerde der Deutschen Telekom abgewiesen. Damit wird ein Urteil des Landgerichts Darmstadt rechtskräftig, wonach der Provider verpflichtet ist, die IP-Adresse des Münsteraners zu löschen, sobald die Verbindung getrennt wird.


In der Entscheidung mit dem Aktenzeichen III ZR 40/06 wird die Beschwerde zunächst aus formalen Gründen abgelehnt. Nach §26 der EGZPO müsste der Streitwert für eine Beschwerde mindestens 20.000 Euro betragen. Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sah aber nur einen Streitwert von 3000 Euro. Die Telekom hatte argumentiert, dass die Auflagen des Landgerichts-Urteils den Provider mehr als 40.000 Euro gekostet hätten. Die Richter lehnten diese Rechnung jedoch ab, die Kosten des Providers seien nicht glaubhaft gemacht worden.

Der Rechtsstreit zwischen Voss und seinem Provider begann Anfang 2003, nachdem Voss wegen eines Forumsbeitrags für das Online-Magazin Telepolis angeklagt worden war. Nachdem Voss diesen Rechtsstreit gewonnen hatte, ging er gegen den Provider T-Online vor, der seine Verbindungsdaten entgegen den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes über einen Zeitraum von 80 Tagen abgespeichert und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt hatte. Voss argumentierte, dass der Provider seine IP-Daten nicht für die Rechnungslegung benötige, da per Flatrate im Internet surfe.

Mit dieser Argumentation hatte der Münsteraner in allen Instanzen gesiegt. Im Juli 2005 entschied das Amtsgericht Darmstadt zu Gunsten des 33-Jährigen, im Januar dieses Jahres lehnte das Landgericht Darmstadt die Berufung des Providers ab. Die Telekom legte im Sommer 2006 gegen das Urteil Beschwerde ein und unterlag nun auch in der letzten Instanz.

Wie die vorigen Urteile auch, gilt die Entscheidung des BGH nur für den Vertrag zwischen T-Online und Holger Voss. Um auch andere T-Online-Kunden zu einer Klage zu bewegen, hat Holger Voss in Zusammenarbeit mit dem Frankfurter Juristen Patrick Breyer den Text einer Musterklage erarbeitet und stellt diesen auf seiner Homepage zur Verfügung. (Torsten Kleinz) / (pmz/c't)

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Beitragvon hermine am 07.11.2006, 09:35

das ist mal wieder sehr interessant.

Danke dafür Jürgen.
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